Beitragsordnung

 § 1 Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft des Bogensportclub (BSC) Missen e.V. unterteilt

sich in:                    a) aktive Mitglieder
                               b) Ehrenmitglieder
 

 

§ 2 Zuordnung zu Beitragsgruppen
 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach folgenden Beitragsgruppen:
Beitragsgruppe 1:          Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des

                                      18. Lebensjahres
Beitragsgruppe 2:          Erwachsene ab dem vollendeten

                                      18. Lebensjahr
 

 

§ 3 Aktive Mitgliedschaft
(1) Die Beitragsberechnung bei aktiver Mitgliedschaft

     beginnt mit dem Monat der Aufnahme in den Verein.
(2) Für Mitglieder der Beitragsgruppe 1 beträgt der 

     Monatsbeitrag 6,- Euro.
(3) Für Mitglieder der Beitragsgruppe 2 beträgt der

     Monatsbeitrag 10,- Euro.
(4) Bei der Berechnung des Beitrages gilt der Status

      zum 01.01. des Jahres.
 

(5) Nach Beschluss der MGV am 27.11.2015 wird per 01.01.2015 ein
      Zusatzbeitrag von 1,00 Euro pro Monat erhoben. Dieser gilt für alle
      Beitragsgruppen gemäß § 2 dieser Ordnung. Der Zusatzbeitrag

      dient insbesondere der Finanzierung der steigenden Betriebskosten

      sowie der Hallen-Nutzungsgebühren!
      Für den Zusatzbeitrag gelten keine Ermäßigungen (Familienrabatt

      oder Schwerbeschädigtenrabatt).

 

§ 4 Beitragsstaffelung („Familienbeitrag“)
(1) Der im § 3 Nr. 2 + 3 jeweils festgelegte Beitrag kann abweichen,

     wenn mehrere Familienmitglieder gleichzeitig Vereinsmitglieder sind.
(2) Sind 2 Familienmitglieder Mitglied des Vereins, reduziert sich der

     monatliche Beitrag des zweiten Mitglieds um 20 %.
(3) Ab 3 Familienmitglieder reduziert sich der monatliche Beitrag bei

     zwei Mitgliedern um jeweils 15 %.
(4) Generelle Regelung: Sind unter den Familienmitgliedern Personen,

     die unter die Regelung des § 3 Nr. 3 fallen (BG2), bleibt mindestens

     ein Mitgliedsbeitrag voll.
 

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei gestellt.
 

 

§ 6 Behinderte Mitglieder
Behinderte Mitglieder zahlen generell 50 Prozent (%) des für sie

geltenden Mitgliedsbeitrages nach § 3 Nr. 2 + 3.

Die Regelungen des § 4 sind hierbei nicht anwendbar!
 

 

§ 7 Aufnahmegebühren
(1) Für alle neuen Mitglieder wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Diese

      ist bei Bestätigung der Aufnahme mit dem ersten Mitgliedsbeitrag

      fällig. Die Aufnahmegebühr darf nur einmal erhoben werden.
(2) Die Aufnahmegebühr pro Mitglied beträgt:
           a. Für Mitglieder nach § 3 Abs. 2 (BG 1) der Beitragsordnung:  

                                                                                                 10,- Euro
           b. Für Mitglieder nach § 3 Abs. 3 (BG 2) der Beitragsordnung:

                                                                                                 20,- Euro
(3) Für Mitglieder, die unter die Regelungen des § 6 der

      Beitragsordnung fallen, gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. Hier erfolgt

      keine Hälftung der Aufnahmegebühr.

 

§ 8 Beitragszahlungsweise
(1) Beiträge nach dieser Ordnung werden stets im Voraus fällig.
(2) Prinzipiell kann zwischen vierteljährlicher, halbjährlicher oder

      jährlicher Zahlungsweise gewählt werden.
(3) Dem ganzjährigen Beitrag ist dabei der Vorzug zu geben, wird aber

     nicht vorgeschrieben.
(4) Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden im

      Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet,

      dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine 

      Einzugsermächtigung zu erteilen.
(5) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren

     gesetzliche Vertreter.
(6) Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten können

     Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro erhoben werden. Ein

     komplettes oder teilweises Erlassen der Mahngebühren kann der

     Vorstand nach billigem Ermessen entscheiden.

 

§ 9 Vereinsaustritt
(1) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes des Vereins hat grundsätzlich

     schriftlich zu erfolgen. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu

     erklären. Ein Austritt gilt zum jeweiligen Quartalsende.
(2) Stehen bei Austritt aus dem Verein noch Vereinsbeiträge offen, so

      wird dem Mitglied eine Abrechnung (einschließlich des

      Austrittsmonats) erstellt und schriftlich zugestellt.

      Der Abrechnungsbetrag ist sofort nach Zustellung fällig.
(3) Im Voraus gezahlte Beiträge, die über den Austrittsmonat hinaus

      gehen, werden dem Mitglied auf schriftlichen Antrag erstattet.

 

§ 10 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Missen, 23. April 2008
beschlossen zur Gründungsversammlung

1. Vorsitzender, Schatzmeister